Art. 3 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Art. 3 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1. Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen
a. Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2010414_2_4_c) entsprechen.
b. Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3. In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises Biel/Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein.
4. Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtssprache erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner Jura und Biel/Bienne.