213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 29 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Informationspflicht
Fürsorgerische Unterbringung
Art. 29 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Informationspflicht
Die Einrichtung hat bei einer Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Ärztin oder des Arztes zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung einer bestimmten Person bei ihr möglich ist. Sie erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht.
Soweit es die Prüfung erfordert, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einrichtung Personendaten bekannt geben. Die Einrichtung untersteht für den Umgang mit diesen Daten den gleichen Pflichten wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Soweit eine Stelle besteht, die mit der Koordination von Unterbringungen betraut ist, gilt Absatz 2 für sie sinngemäss.