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Art. 28 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Unterbringungsentscheide nach den Artikeln 427 Absatz 2 und 449 ZGB

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 28 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Unterbringungsentscheide nach den Artikeln 427 Absatz 2 und 449 ZGB

1. Der Unterbringungsentscheid nach Artikel 427 Absatz 2 ZGB darf nicht durch Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren.

2. Die Einweisung zur Begutachtung nach Artikel 449 ZGB ist zeitlich zu befristen.

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