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Art. 27 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ärztliche Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 27 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ärztliche Unterbringung

1. Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

2. Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

3. Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs Wochen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KES 2022 938 · be (Art. 27 Abs. 3 KESG)
Physician Custody Order Authority and Expert Witness Qualifications in Bipolar Disorder Case
Cited in conjunction with ZGB to establish the maximum duration of the initial administrative placement.