Art. 25 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Weitere Personen und Stellen
Art. 25 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Weitere Personen und Stellen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit
a Schulbehörden, Lehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern,
b Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche,
c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.
e Betreibungs- und Konkursämtern,
f Steuerbehörden,
g Gemeinden.
2. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.