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Art. 25 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Weitere Personen und Stellen

Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben
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Art. 25 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Weitere Personen und Stellen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit

a Schulbehörden, Lehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern,

b Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche,

c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,

d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.

e Betreibungs- und Konkursämtern,

f Steuerbehörden,

g Gemeinden.

2. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

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