Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 24 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Polizei

Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Polizei

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden anfordern, namentlich zur Vorführung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrichtung. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 5.

2. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Behörden nach Absatz 1 einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

← Art. 23 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Gegenstand Art. 25 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →