213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 23 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben
Art. 23 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1. Wo es im Interesse eines wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes geboten erscheint, arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen.
2. In fachlicher Hinsicht besteht namentlich auf dem Gebiet der Bekämpfung der häuslichen Gewalt eine Pflicht zur Zusammenarbeit.
3. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern durch Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen.