Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 23 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1. Wo es im Interesse eines wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes geboten erscheint, arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen.

2. In fachlicher Hinsicht besteht namentlich auf dem Gebiet der Bekämpfung der häuslichen Gewalt eine Pflicht zur Zusammenarbeit.

3. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern durch Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen.

← Art. 22 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Gegenstand Art. 24 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →