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Art. 21 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Berichterstattung

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Art. 21 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Berichterstattung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstellen jährlich einen Bericht über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit zuhanden der Geschäftsleitung.

2. Die Berichterstattung zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz erfolgt durch die Geschäftsleitung.

3. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Direktion für Inneres und Justiz gewisse Entscheide mitteilen.

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