213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 20 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
Steuerung und Aufsicht
Art. 20 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
1. Die Direktion für Inneres und Justiz pflegt mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen regelmässigen Fachaustausch und zieht es bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei.
2. Sie hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, bevor sie dem Regierungsrat Antrag für die Ernennung von Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt.