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Art. 20 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

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Art. 20 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

1. Die Direktion für Inneres und Justiz pflegt mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen regelmässigen Fachaustausch und zieht es bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei.

2. Sie hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, bevor sie dem Regierungsrat Antrag für die Ernennung von Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt.

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