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Art. 2 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Funktion und Zusammensetzung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 2 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Funktion und Zusammensetzung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr durch das ZGB, das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr.

2. Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und besteht aus mindestens drei Mitgliedern und einem Behördensekretariat.

3. Sie ist in ihrer Entscheidfindung unabhängig.

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