213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 2 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Funktion und Zusammensetzung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 2 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Funktion und Zusammensetzung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr durch das ZGB, das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr.
2. Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und besteht aus mindestens drei Mitgliedern und einem Behördensekretariat.
3. Sie ist in ihrer Entscheidfindung unabhängig.