213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 19 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Weiterbildung
Steuerung und Aufsicht
Art. 19 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Weiterbildung
1. Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für eine angemessene Weiterbildung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.