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Art. 19 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Weiterbildung

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Art. 19 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Weiterbildung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für eine angemessene Weiterbildung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

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