Art. 18 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Grundsätze
Art. 18 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Grundsätze
1. Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Steuerung und die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus. Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in finanziellen und personellen Belangen, welche von den Burgergemeinden geregelt und ausgeübt wird.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz
a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und schliesst zu diesem Zweck mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab,
b kann der Geschäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im administrativen Bereich verbindliche generelle Weisungen erteilen,
c übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.