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Art. 18 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Grundsätze

Steuerung und Aufsicht
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Art. 18 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Grundsätze

1. Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Steuerung und die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus. Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in finanziellen und personellen Belangen, welche von den Burgergemeinden geregelt und ausgeübt wird.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz

a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und schliesst zu diesem Zweck mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab,

b kann der Geschäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im administrativen Bereich verbindliche generelle Weisungen erteilen,

c übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.

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