Art. 17 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ausschuss
Art. 17 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ausschuss
1. Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von fünf Mitgliedern.
2. Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss und in der Geschäftsleitung führt.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Ist die Präsidentin oder der Präsident der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Ausschuss nicht vertreten, so ist sie oder er beizuziehen, soweit Fragen behandelt werden, die spezifisch die Burgergemeinden betreffen.
5. Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.
6. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Organisation der Geschäftsleitung und des Ausschusses,
b die Geschäfte, die dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind und
c die Personalbefugnisse des Ausschusses.