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Art. 16 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Geschäftsleitung

Geschäftsleitung und Ausschuss
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Art. 16 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ aller Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

2. Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

3. Für die Behandlung von fachspezifischen Fragen zieht sie weitere Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus den jeweiligen Disziplinen bei.

4. Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

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