213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 16 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Geschäftsleitung
Geschäftsleitung und Ausschuss
Art. 16 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ aller Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3. Für die Behandlung von fachspezifischen Fragen zieht sie weitere Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus den jeweiligen Disziplinen bei.
4. Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.