213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 14 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Anstellungsbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Behördensekretariat
Art. 14 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Anstellungsbehörde
1. Der Ausschuss der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats an. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des burgerlichen Behördensekretariats richtet sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden.