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Art. 13 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Funktion

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Behördensekretariat
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Art. 13 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Funktion

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen je über ein eigenes Behördensekretariat.

2. Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat sowie Administration.

3. Es befindet sich wenn möglich im Regierungsstatthalteramt.

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