213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 13 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Funktion
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Behördensekretariat
Art. 13 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Funktion
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen je über ein eigenes Behördensekretariat.
2. Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat sowie Administration.
3. Es befindet sich wenn möglich im Regierungsstatthalteramt.