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Art. 12 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 12 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage, einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1,

b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht.

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