213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 11 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Wohnort
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 11 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Wohnort
Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können ihren Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort jedoch innert kurzer Zeit erreichen können.