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Art. 11 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Wohnort

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 11 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Wohnort

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können ihren Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort jedoch innert kurzer Zeit erreichen können.

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