213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 10 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Unvereinbarkeiten in der Person
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 10 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Unvereinbarkeiten in der Person
1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein.