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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 10 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Unvereinbarkeiten in der Person

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 10 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Unvereinbarkeiten in der Person

1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein.

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