Art. 1 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
Art. 1 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere
a) die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
b) die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
c) die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
d) das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
2. Die Wahl der Mitglieder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sowie seine Organisation und Kompetenzen richten sich nach dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[[3]](#paragraphtext_content_fn_3308824_2_3_c).