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213.316.1 KESVOPEARPMA CH-BE

Art. 8a Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV)

Meldung von suchtbedingten Störungen
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Art. 8a Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV)

1. Die KESB nehmen Meldungen bei Fällen von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen im Sinne von Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) entgegen und sorgen für die fachlich angezeigte Weiterbearbeitung.

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