Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316.1 KESVOPEARPMA CH-BE

Art. 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeit und Verfahren

Ergänzung der KESB
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) · Zuständigkeit und Verfahren

1. Muss eine KESB ihren Spruchkörper durch ein Mitglied einer anderen KESB ergänzen (Art. 12 Abs. 1 KESG), so sucht sie im direkten Kontakt mit den anderen kantonalen KESB eine Lösung.

2. Sie informiert den Ausschuss der Geschäftsleitung der KESB über die getroffene Lösung.

3. Findet sie keine Lösung, so trifft der Ausschuss die nötigen Anordnungen.

← Art. 1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Art. 3 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →