213.316.1
KESVOPEARPMA
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeit und Verfahren
Ergänzung der KESB
Art. 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) · Zuständigkeit und Verfahren
1. Muss eine KESB ihren Spruchkörper durch ein Mitglied einer anderen KESB ergänzen (Art. 12 Abs. 1 KESG), so sucht sie im direkten Kontakt mit den anderen kantonalen KESB eine Lösung.
2. Sie informiert den Ausschuss der Geschäftsleitung der KESB über die getroffene Lösung.
3. Findet sie keine Lösung, so trifft der Ausschuss die nötigen Anordnungen.