213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 8 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Haushaltsgrösse
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 8 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Haushaltsgrösse
1. Die Vermögens- und Einkommensgrenzen werden in Abhängigkeit von der Grösse des Haushalts der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt.
2. Zum Haushalt zählen das gesuchstellende Kind, dessen Elternteil, die Ehegattin bzw. der Ehegatte sowie weitere minderjährige und volljährige Kinder.