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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 7 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Zweistufige Anspruchsprüfung

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 7 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Zweistufige Anspruchsprüfung

1. Die zuständige Gemeindebehörde prüft in einem zweistufigen Verfahren zuerst die Vermögens- und anschliessend die Einkommensverhältnisse.

2. Überschreitet das Vermögen die Grenze nach Artikel 9 bzw. 10, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung und die Prüfung des Einkommens entfällt

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