213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 7 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Zweistufige Anspruchsprüfung
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 7 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Zweistufige Anspruchsprüfung
1. Die zuständige Gemeindebehörde prüft in einem zweistufigen Verfahren zuerst die Vermögens- und anschliessend die Einkommensverhältnisse.
2. Überschreitet das Vermögen die Grenze nach Artikel 9 bzw. 10, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung und die Prüfung des Einkommens entfällt