Art. 6 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Verfahren
Art. 6 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Verfahren
1. Die zuständige Gemeindebehörde prüft das Gesuch und hat, soweit erforderlich, weitere Untersuchungen anzustellen. Sie ist an den Antrag der abklärenden Stelle nicht gebunden.
2. Die zuständige Gemeindebehörde ist befugt, bei der kommunalen Steuerbehörde einen Auszug aus dem Steuerregister zu verlangen. Die Einwohnerkontrolle und die Fremdenkontrolle sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte über die Familienverhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu erteilen.
3. Die Anhörung der oder des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Sie oder er ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergeht (Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).
4. Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt nach Erlass der Verfügung rückwirkend auf den Eingang des Gesuchs.