213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 5 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Übertragung der Bevorschussung
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 5 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Übertragung der Bevorschussung
1. Für die Übertragung der Alimentenbevorschussung an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle gelten die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen und Formerfordernisse.
2. Bei einer Übertragung behält die Gemeinde die Verantwortung für die Alimentenbevorschussung. Sie hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsführung der beauftragten Stelle sowie ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.
3. Die beauftragte Stelle ist zur Abfassung eines Jahresberichts sowie zur ordnungsgemässen Aktenaufbewahrung verpflichtet.