213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 3 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Übertragung der Inkassohilfe
Inkassohilfe
Art. 3 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Übertragung der Inkassohilfe
1. Die Übertragung der Inkassohilfe durch den Gemeinderat an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle bedarf eines begründeten Beschlusses. Sie bedarf der Genehmigung des Kantonalen Jugendamtes (KJA).
2. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn die ordnungsgemässe Erfüllung der anfallenden administrativen Arbeiten sichergestellt ist. Die Inkassohilfe durch die beauftragte Stelle muss unter Vorbehalt von Artikel 1a Absatz 4 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen unentgeltlich und in der Region des Wohnsitzes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gewährt werden.