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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 27 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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