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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 24 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - VRPG

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Art. 24 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · VRPG

1. Soweit das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5] anwendbar.

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