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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 23 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Kantonales Jugendamt

Beratung und Verfahren
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Art. 23 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Kantonales Jugendamt

1. Das kantonale Jugendamt berät die Gemeinden, regionalen Sozialdienste und gemeinnützigen Stellen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung. Es kann Weisungen erlassen.

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