213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 23 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Kantonales Jugendamt
Beratung und Verfahren
Art. 23 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Kantonales Jugendamt
1. Das kantonale Jugendamt berät die Gemeinden, regionalen Sozialdienste und gemeinnützigen Stellen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung. Es kann Weisungen erlassen.