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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 22 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Lastenverteilung

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 22 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Lastenverteilung

Die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Erstellung der Lastenverteilungsrechnung erfolgt nach deren Weisungen.

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