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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 21 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Inkasso

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 21 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Inkasso

1. Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse von der oder dem Unterhaltspflichtigen ein.

2. Die nach Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 zuständige Stelle belangt die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltspflichtigen auf den Totalbetrag des Unterhaltsbeitrags und überweist die bei ihr eingegangenen Zahlungen der Gemeinde zur Anrechnung an die im entsprechenden Zeitraum geleisteten Vorschüsse. Die Inkassokosten sind vorher abzuziehen. Ein allfälliger Überschuss ist der oder dem Unterhaltsberechtigten abzuliefern.

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