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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 20 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Familienzulagen

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 20 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Familienzulagen

1. Familienzulagen werden nicht bevorschusst.

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