Art. 2 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Unterhaltsanspruch der geschiedenen Person bzw. des verheirateten, obhutsberechtigten Elternteils
Art. 2 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Unterhaltsanspruch der geschiedenen Person bzw. des verheirateten, obhutsberechtigten Elternteils
1. Eine geschiedene Person hat dem Gesuch um Inkassohilfe folgende Unterlagen beizulegen
a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gegebenenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung),
b eine Inkasso- und Prozessvollmacht,
c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge,
d einen Auszug aus dem Steuerregister.
2. Der verheiratete, obhutsberechtigte Elternteil kann, unter Beilage der in Absatz 1 genannten Unterlagen, gleichzeitig mit der Einreichung eines Gesuchs um Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche seines Kindes ein Gesuch um Inkassohilfe für ihm persönlich zustehende Unterhaltsansprüche stellen. Die Inkassohilfe kann in diesem Fall gewährt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen den gleichen Schuldner richtet.