Art. 19 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Höhe der Bevorschussung
Art. 19 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Höhe der Bevorschussung
1. Die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bevorschusst.
2. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt in dem Umfang, als das Einkommen der berechtigten Person zusammen mit dem Vorschuss den Grenzbetrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 1 überschreitet. In diesem Fall ist nur soviel zu bevorschussen, bis die berechtigte Person damit ein Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages erreicht (Teilbevorschussung).
3. Erhält ein Elternteil Vorschüsse für mehrere Kinder, werden diese zur Berechnung der Teilbevorschussung gemäss Absatz 2 zusammengezählt.