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IBVOARCE
CH-BE
Art. 18 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 18 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
1. Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind werden nur dann zur Grundlage der Bevorschussung genommen, wenn die in Artikel 287 Absatz 1 ZGB vorgesehene Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
2. Unterhaltsverträge zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern können nur dann als Grundlage für die Alimentenbevorschussung dienen, wenn sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht abgeschlossen wurden.
3. Unterhaltsverpflichtungen in Vereinbarungen betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes müssen für die Gewährung einer Bevorschussung gerichtlich genehmigt sein.