Art. 17 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Zeitliche Geltung der Verfügung
Art. 17 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Zeitliche Geltung der Verfügung
1. Die Verfügung, in der eine Bevorschussung gewährt wird, gilt für längstens zwölf Monate. Die zuständige Gemeindebehörde weist die berechtigte Person drei Monate vor Ablauf der Bevorschussung auf die Möglichkeit eines neuen Gesuchs hin.
2. Die zuständige Gemeindebehörde überprüft auf Gesuch hin, ob der Anspruch weiter besteht, und erlässt eine neue Verfügung. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Unterlagen gemäss Artikel 4 Buchstaben e bis g einzureichen.
3. Die Bevorschussung wird während des Jahres eingestellt oder angepasst, wenn dafür ein zivilrechtlicher Grund oder eine der anderen Voraussetzungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vorliegt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, Änderungen mitzuteilen.