213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 16 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Verhältnis zur Sozialhilfe
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 16 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Verhältnis zur Sozialhilfe
1. Erfüllt das berechtigte Kind oder der berechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe, so wird eine Bevorschussung ausgerichtet, sofern damit eine ergänzende oder vollständige Unterstützung durch die Sozialhilfe verhindert werden kann.
2. Der zuständige Sozialdienst hat zuhanden der zuständigen Gemeindebehörde den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu bestätigen.