213.221
IBVOARCE
CH-BE
Art. 15 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Verhältnis zur Inkassohilfe
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 15 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Verhältnis zur Inkassohilfe
1. Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass aufgrund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse kein Vorschuss ausgerichtet werden kann, ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Inkassohilfe hinzuweisen.