Art. 14 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Einkommenseinbusse
Art. 14 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Einkommenseinbusse
1. Liegt das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung über dem Grenzbetrag gemäss den Artikeln 12 bzw. 13, hat die gesuchstellende Person Anspruch auf Bevorschussung, sofern das aktuelle Einkommen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Grenzbetrag nicht überschreitet.
2. Der Anspruch wird nur geprüft, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass das aktuelle Einkommen mindestens 20 Prozent tiefer ist als das Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
3. Zur Ermittlung des aktuellen Einkommens nach Absatz 1 wird die prozentuale Differenz zwischen dem Nettoeinkommen aus der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem durchschnittlich erzielten und auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen der letzten sechs Monate berechnet. Das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung wird um diesen Prozentsatz reduziert.