Art. 11 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Hoher Vermögensverzehr
Art. 11 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Hoher Vermögensverzehr
1. Liegt das Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 und kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegen, dass sich das Vermögen seither um mindestens 20 Prozent reduziert hat, wird der Anspruch auf Bevorschussung weiter geprüft.
2. Kein Anspruch besteht und die Prüfung des Einkommens nach den Artikeln 12 und 13 entfällt, sofern das aktuelle Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 liegt.
3. Zur Ermittlung des aktuellen Vermögens wird die Differenz zwischen dem effektiven Vermögen zum Zeitpunkt des Gesuchs und dem Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung berechnet. Dieser Betrag wird vom letzten steuerbaren Vermögen abgezogen.