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213.221 IBVOARCE CH-BE

Art. 10 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) - Vermögensgrenze volljährige Kinder

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 10 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) · Vermögensgrenze volljährige Kinder

1. Volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, haben keinen Anspruch auf Bevorschussung, wenn das steuerbare Vermögen des Zwei-Personen-Haushalts den Betrag von 30`000 Franken übersteigt. Für jede weitere Person im gleichen Haushalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erhöht sich die Vermögensgrenze um 10`000 Franken.

2. Zum steuerbaren Vermögen des Kindes und des Elternteils wird dasjenige der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils hinzugerechnet.

3. Bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnenden volljährigen Kindern ist nur deren Vermögen massgebend. Die Vermögensgrenze beträgt in diesem Fall 20`000 Franken.

4. Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.

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