213.22
CH-BE
Art. 9 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Auszahlung; veränderte Verhältnisse
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 9 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Auszahlung; veränderte Verhältnisse
Die Vorschüsse sind monatlich zum voraus auszurichten.
Verändern sich die Verhältnisse, so ist die Gewährung von Vorschüssen zu überprüfen. Die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde hat von Amtes wegen jährlich eine Überprüfung sämtlicher Bevorschussungsfälle vorzunehmen.