Art. 8 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Rechtsmittel
Art. 8 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Rechtsmittel
1. Der Anspruchsberechtigte kann gegen die Verfügung der Gemeinde- oder Korporationsbehörde innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerde führen.
2. Verfügungen der Sozialhilfebehörde der Burgergemeinde Bern unterliegen der Beschwerde an die Oberwaisenkammer.
3. Der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer überprüft auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
4. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkammer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des VRPG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Präsident der zuständigen Abteilung entscheidet als Einzelrichter.
5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Regierungsstatthalter, die Oberwaisenkammer oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts nichts anderes verfügt.