213.22
CH-BE
Art. 7 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Geltendmachung des Anspruches
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 7 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Geltendmachung des Anspruches
Der Anspruch auf Vorschuss ist bei der zuständigen Gemeindebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten geltend zu machen. Angehörige von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, welchen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, machen ihren Anspruch bei ihrer Heimatgemeinde geltend.
Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und erlässt beförderlich ihre Verfügung. Diese wird dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.