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Art. 6 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Höhe der Vorschüsse

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 6 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Höhe der Vorschüsse

1. Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.

2. Der Regierungsrat kann diese Maximalgrenze durch Verordnung herabsetzen.

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