213.22
CH-BE
Art. 5 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Zuständigkeit
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 5 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Zuständigkeit
1. Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen oder einzelne Aufgaben auf diesem Gebiet mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen.
2. Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen.
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