Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Ausschluss
Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Ausschluss
1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
a das Kind sich länger als drei Monate im Ausland aufhält,
b die Eltern in gemeinsamem Haushalt leben,
c das Einkommen oder das Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet,
d das Kind, das die Bevorschussung verlangt, oder dessen gesetzlicher Vertreter die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält,
e das Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Hand bedarf.
2. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt insbesondere auch dann und es kommt Sozialhilferecht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch in der Höhe der zulässigen Bevorschussung zusammen mit den andern zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Berechtigten nicht ausreicht.
3. Eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach Sozialhilfegesetzgebung entfällt im Umfang jener Leistungen, die bei Anwendung dieses Gesetzes als Vorschüsse hätten ausgerichtet werden können. Artikel 10 bleibt vorbehalten.