213.22
CH-BE
Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Anspruch
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Anspruch
1. Minderjährige haben Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
2. Voraussetzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel.
3. ...
4. Die Bevorschussung setzt ein nach Erteilung der Inkassovollmacht sowie der Unterzeichnung der Abtretungserklärung und der Zustimmung zur Verrechnung.
5. Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.