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Art. 2a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Prozessvertretung

Inkassohilfe
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Art. 2a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Prozessvertretung

1. Die gemäss Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung befugt.

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