213.22
CH-BE
Art. 2a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Prozessvertretung
Inkassohilfe
Art. 2a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Prozessvertretung
1. Die gemäss Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung befugt.